begleiteter umgang
„das kind steht im mittelpunkt“
§1684 BGB Umgang des Kindes mit den Eltern
Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
Unsere Ziele sind
Förderung der Identitätsentwicklung des Kindes
Sensibilisierung der Eltern und der im familiären Gebilde wichtigen Bezugspersonen für die Belange des Kindes
Persönlichkeitsstärkung des Kindes mit dem Ziel, seine Bedürfnisse und Befindlichkeit deutlich machen zu können
Elterntraining mit dem Ziel der Förderung und Stärkung ihrer Kommunikation gegenüber dem Kind
Gewährleistung der physischen und psychischen Sicherheit des Kindes beim Umgang
Abschluss einer eigenständigen Regelung zum weiteren Verlauf des Umgangs
Unsere Angebote richten sich nach den deutschen Standards zum Begleiteten Umgang.
Diese sind:
Unterstützender Umgang
Zentraler Punkt ist die Verbesserung der Beziehungsqualtiät der Elternteile mit dem Kind.
Begleiteter Umgang i. e. S
Ein aufgrund von Konflikten zwischen den Eltern bestehendes indirektes Gefährdungsrisiko für die Kinder durch den umgangsberechtigten Elternteil soll in diesem Umgangskontakt vermieden werden.
Beaufsichtigter Umgang
Obwohl eine direkte Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, wird der Eltern-Kind-Kontakt ermöglicht.
Flankierende Maßnahmen
Neben dem Begleiteten Umgang wird die Beratung und Begleitung der am Prozess Beteiligten angeboten. Je nach Form des Begleiteten Umgangs ist dieses Angebot freiwillig oder verpflichtend.
Gruppenarbeit